Gericht blockiert Klimaklagen: Mercedes und BMW dürfen Verbrenner nach 2030 weiter verkaufen
Bernd-Dieter RingGericht blockiert Klimaklagen: Mercedes und BMW dürfen Verbrenner nach 2030 weiter verkaufen
Deutschlands höchstes Berufungsgericht hat zwei bedeutende Klimaklagen abgewiesen, mit denen Umweltverbände den Verkauf neuer Verbrennerfahrzeuge durch Mercedes-Benz und BMW nach 2030 blockieren wollten. Das Urteil lehnte zudem die Forderung ab, einzelnen Unternehmen spezifische "CO₂-Budgets" zur Begrenzung ihrer Emissionen zuzuweisen. Die Entscheidung folgt auf Jahre hochkarätiger Klimaprozesse im Land.
Die Klagen waren von Umweltschutzorganisationen eingereicht worden, die argumentierten, die Automobilhersteller müssten schärfere Auflagen für Benzin- und Dieselmodelle einhalten. Zudem forderten sie rechtlich verbindliche CO₂-Kontingente pro Unternehmen. Doch das Gericht urteilte, dass es in der geltenden Gesetzeslage keine Grundlage für solche Budgets gebe – und wies die Argumentation damit zurück.
Mit diesem jüngsten Beschluss setzt das Gericht eine Linie fort, die das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen fünf Jahren vorgegeben hat. 2021 kippte es Teile des Klimaschutzgesetzes, weil die darin festgelegten Emissionsminderungen für die Zukunft nicht streng genug waren – ein Fall, der als Neubauer u. a. gegen Deutschland bekannt wurde und große Emittenten wie RWE und andere Energieversorger betraf. Zwei Jahre später bestätigte das Gericht das deutsche Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Zuletzt wies es 2024 und 2025 Klagen von Fluggesellschaften gegen die Kerosinsteuer sowie von Kohleunternehmen, die Klimavorgaben abschwächen wollten, zurück.
Mercedes-Benz und BMW begrüßten die Entscheidung. Beide Hersteller bekräftigten ihr Engagement für Nachhaltigkeit, halten aber gleichzeitig an ihren Plänen für Verbrennermotoren über das Jahr 2030 hinaus fest.
Das Urteil räumt eine rechtliche Hürde für den Verkauf von Verbrennerfahrzeugen nach 2030 aus dem Weg. Zudem bestätigt es, dass die deutsche Klimapolitik vorerst keine direkten CO₂-Grenzwerte für einzelne Unternehmen vorschreibt. Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen, die langfristige Klimaziele konsequent über branchenspezifische Ausnahmen gestellt haben.






