Buchhandlung verklagt Kulturstaatsminister wegen Extremismus-Vorwürfen
Antonio KlotzBuchhandlung verklagt Kulturstaatsminister wegen Extremismus-Vorwürfen
Eine Berliner Buchhandlung geht rechtlich gegen Deutschlands Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vor. Der Streit entstand, nachdem der Laden wegen angeblicher Extremismusverbindungen von der Shortlist eines renommierten Buchpreises gestrichen worden war. Der Fall landet nun vor dem Berliner Verwaltungsgericht, nachdem diese Woche ein Eilantrag eingereicht wurde.
Der Konflikt begann, als Weimer die Buchhandlung Zur schwankenden Weltkugel von den Nominierungen für den Deutschen Buchhandlungspreis ausschloss. Als Begründung nannte er "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" und argumentierte, der Staat dürfe keine "politischen Extremisten" fördern. In einem Interview mit der Zeit erklärte er später: "Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, kann er das nicht für politische Extremisten tun." Die Buchhandlung, die für ihre linke Ausrichtung bekannt ist, stand bereits zuvor im Fokus des Verfassungsschutzes, Deutschlands Inlandsnachrichtendienst.
Die Betreiber des Ladens forderten von Weimer eine formelle Unterlassungserklärung, die dieser jedoch verweigerte. Ein Sprecher des Ministers bestätigte, "Staatsminister Dr. Weimer hat die geforderte Erklärung nicht abgegeben." Daraufhin reichte die Buchhandlung einen Eilantrag beim Berliner Verwaltungsgericht ein (Aktenzeichen: VG 6 L 229/26), um Weimer und seinem Amt zu untersagen, sie als extremistisch zu bezeichnen.
Das Büro des Kulturstaatsministers argumentiert, Weimer und andere Amtsträger müssten die Freiheit behalten, solche Aussagen zu treffen. Wann das Gericht eine Entscheidung treffen wird, bleibt unklar.
Der Rechtsstreit wirft grundsätzliche Fragen zum Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und staatlicher Kontrolle über Kulturförderung auf. Die richterliche Entscheidung wird zeigen, ob Weimers Äußerungen und der Ausschluss der Buchhandlung von der Preisliste Bestand haben. Bis dahin warten beide Seiten auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts.






